Fernmeldegeheimnis bei privater E-Mail und Telefonnutzung - Datenschutzaufsichtsbehörden ändern Einschätzung

von Das Team der aigner business solutions GmbH

Das Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis, verankert in Artikel 10 des Grundgesetzes, stellt einen zentralen Bestandteil des gesetzlichen Schutzes für die Informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre dar. Ursprünglich im Kontext des Schutzes der Kommunikationsfreiheit entwickelt, zielt es darauf ab, die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Individuen zu gewährleisten. Dies umfasst alle Formen der Fernkommunikation, wie Telefonate, E-Mails und andere elektronische Nachrichten. Der Sinn und Zweck des Fernmeldegeheimnisses liegt darin, eine unbefugte Überwachung und das Abhören von Kommunikationsinhalten durch staatliche oder private Akteure zu verhindern, was eine Grundlage für eine freie und demokratische Gesellschaft bildet.

Gültigkeit im Arbeitsverhältnis umstritten

Trotz der hohen Relevanz des Fernmeldegeheimnisses ist der genaue Anwendungsbereich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seit Langem juristisch umstritten. Insbesondere gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail und Telefon gestattet oder dies duldet, unter das Telekommunikationsrecht fällt und damit auch das Fernmeldegeheimnis zu wahren hat.

Kein Fernmeldegeheimnis bei privater Nutzung

Im Tätigkeitsbericht 2024 informiert die Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW über die Anpassung der Rechtsansicht mehrere Aufsichtsbehörden zu diesem Streitpunkt. Nunmehr gehen die Aufsichtsbehörden von folgender Rechtsansicht aus: „Arbeitgeber*innen, die ihren Beschäftigten die private Nutzung von Internet und E-Mail erlauben oder dulden, unterliegen nicht mehr dem Telekommunikationsrecht.“(https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/29_bericht_2024_3.pdf).

Hintergrund für die Änderung in der Einschätzung in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis ist das Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Nach Ansicht des LDI NRW würden Arbeitgeber mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens nicht unter den Begriff des geschäftsmäßigen Telekommunikationsanbieters fallen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschäftigten im Bereich der Telekommunikation nunmehr schutzlos sind. Vielmehr gelte dem LDI NRW zufolge nun statt des speziellen Telekommunikationsrechtes die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und diese gewährleiste eine vergleichbares Schutzniveau für die Beschäftigten.

Wichtig ist, dass die Einschätzung der Aufsichtsbehörden grundsätzlich nur für die genannte, betriebsinterne Konstellation gilt. Auch nach der Gesetzesänderung zum TTDSG gibt es weiterhin Arbeitgeber, die als gewerbsmäßige Telekommunikationsanbieter einzustufen sind und gegenüber anderen Parteien, beispielsweise den Kunden, das Fernmeldegeheimnis einzuhalten haben.

Private Nutzung weiterhin Regelungsbedürftig

Trotz der Änderung in der juristischen Beurteilung bleibt die private Nutzung von E-Mail und Telefon, auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörden, weiterhin regelungsbedürftig. Zu einer solchen schriftlichen Regelung führt die LDI NRW aus: „(..) sollen die Fragen des Zugriffs, der Protokollierung, der Auswertung und der Durchführung von Kontrollen eindeutig geklärt werden.“ (https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/29_bericht_2024_3.pdf)  Außerdem sollten die Beschäftigten nach Ansicht der LDI NRW über Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen informiert werden.

Fazit für die Praxis

Die Einschätzung der Aufsichtsbehörden bringt ein Stückweit Rechtssicherheit in die datenschutzrechtlichen Fragestellungen rund um die private E-Mail und Telefonnutzung. Nichtsdestotrotz ist Unternehmen zu empfehlen, dem Hinweis der LDI NRW zu folgen und den Bereich der privaten E-Mail und Telefonnutzung weiterhin schriftlich zu regeln, um Risiken in diesem datenschutzrechtlich sensiblen Bereich zu minimieren. Sofern bereits eine schriftliche Regelung dieses Bereiches im Unternehmen implementiert ist, sollte geprüft werden, ob eine Anpassung von dem Hintergrund der aktuellen Einschätzungen der Behörden beziehungsweise der zugrundeliegenden Gesetzesänderung erforderlich ist.

Update zur Einschätzung der Bundesnetzagentur

Anwendungsbereich im Arbeitsverhältnis erneut präzisiert

Nachdem die Datenschutzaufsichtsbehörde LDI NRW, im Jahr 2024 ihre bisherige Rechtsansicht geändert hatten, hat nun auch die Bundesnetzagentur die Diskussion aufgegriffen. Sie hat den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Kontext der betrieblichen E-Mail-Nutzung einer Neubewertung unterzogen und hierzu in einem Hinweispapier[NB1]  aus dem Juli 2025 Stellung genommen.

Kein Telekommunikationsdienst durch den Arbeitgeber

Die zentrale Aussage der Bundesnetzagentur lautet, dass Arbeitgeber – selbst wenn sie ihren Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail-Konten erlauben oder dulden – nicht unter die Regulierung des TKG fallen. Zur Begründung führt die Behörde aus, dass es am durch § 3 Nr. 24 TKG vorgegebenen Merkmal der Entgeltlichkeit fehlt:

Arbeitgeber treten ihren Beschäftigten gegenüber nicht als eigenständige, wirtschaftlich agierende Telekommunikationsanbieter auf. Vielmehr stellen sie das betriebliche E-Mail-Konto und den Internetzugang als reine Arbeitsmittel zur Verfügung. Selbst eine private Mitbenutzung ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts.

Schutz durch Datenschutzrecht

Wichtig ist: Die Einschätzung der Bundesnetzagentur bedeutet nicht, dass Beschäftigte beim E-Mail- und Internetgebrauch schutzlos gestellt sind. Vielmehr gilt in diesen Konstellationen das allgemeine Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Regelungen gewährleisten weiterhin ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten und geben den Rahmen für eine zulässige Verarbeitung vor.

Fazit

Mit der aktuellen Stellungnahme der Bundesnetzagentur wird die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde gestützt, dass Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher E-Mail- und Internetbereitstellung keine Telekommunikationsanbieter im Sinne des TKG sind. Damit verschiebt sich der Schutzrahmen von der spezialgesetzlichen Telekommunikationsregulierung hin zum allgemeinen Datenschutzrecht.

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