Anwendungsbereich im Arbeitsverhältnis erneut präzisiert
Nachdem die Datenschutzaufsichtsbehörde LDI NRW, im Jahr 2024 ihre bisherige Rechtsansicht geändert hatten, hat nun auch die Bundesnetzagentur die Diskussion aufgegriffen. Sie hat den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Kontext der betrieblichen E-Mail-Nutzung einer Neubewertung unterzogen und hierzu in einem Hinweispapier[NB1] aus dem Juli 2025 Stellung genommen.
Kein Telekommunikationsdienst durch den Arbeitgeber
Die zentrale Aussage der Bundesnetzagentur lautet, dass Arbeitgeber – selbst wenn sie ihren Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail-Konten erlauben oder dulden – nicht unter die Regulierung des TKG fallen. Zur Begründung führt die Behörde aus, dass es am durch § 3 Nr. 24 TKG vorgegebenen Merkmal der Entgeltlichkeit fehlt:
Arbeitgeber treten ihren Beschäftigten gegenüber nicht als eigenständige, wirtschaftlich agierende Telekommunikationsanbieter auf. Vielmehr stellen sie das betriebliche E-Mail-Konto und den Internetzugang als reine Arbeitsmittel zur Verfügung. Selbst eine private Mitbenutzung ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts.
Schutz durch Datenschutzrecht
Wichtig ist: Die Einschätzung der Bundesnetzagentur bedeutet nicht, dass Beschäftigte beim E-Mail- und Internetgebrauch schutzlos gestellt sind. Vielmehr gilt in diesen Konstellationen das allgemeine Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Regelungen gewährleisten weiterhin ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten und geben den Rahmen für eine zulässige Verarbeitung vor.
Fazit
Mit der aktuellen Stellungnahme der Bundesnetzagentur wird die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde gestützt, dass Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher E-Mail- und Internetbereitstellung keine Telekommunikationsanbieter im Sinne des TKG sind. Damit verschiebt sich der Schutzrahmen von der spezialgesetzlichen Telekommunikationsregulierung hin zum allgemeinen Datenschutzrecht.