Wird die Rechtsgrundlage nicht auf die neuen Standardvertragsklauseln umgestellt, könnte die Datenübermittlung als unzulässig angesehen werden. Konsequenzen wären nach Art. 58 DSGVO u.a. Bußgelder oder Verbote der jeweiligen Datenübermittlung durch die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Es ist gut vorstellbar, dass die Aufsichtsbehörden die Umstellung, ähnlich wie nach dem Urteil des EuGH zum EU-US-Privacy-Shield überprüfen werden.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie bereits auf die neuen EU-Standardvertragsklauseln umgestellt haben oder Zweifel bei der Durchführung der TIA haben – wir unterstützen Sie gerne mit unserem Team aus juristischen und technischen Experten. Wir prüfen den Abschluss der Standardvertragsklauseln für Sie und unterstützen Sie bei der Durchführung einer Risikoeinschätzung für den Datentransfer. Gemeinsam entwickeln wir mit Ihnen eine Lösung, damit Sie auch für 2023 gut gerüstet sind!