In der Vergangenheit wurde vielfach von einer Auftragsverarbeitung ausgegangen, wo die Aufsichtsbehörden inzwischen von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit sprechen. Daher sollten Sie prüfen, ob manche Ihrer Auftragsverarbeitungsverträge nicht umgestellt werden müssen und stattdessen Verträge über die gemeinsame Verantwortlichkeit abzuschließen sind.
Konkret kann dies bei der Datenverarbeitung bei Konzernen z. B. im Fall der Übernahme von Personalverwaltung oder Gehaltsabrechnung durch eine Gesellschaft für die anderen vorliegen. Wo dies bisher als Auftragsverarbeitung gesehen wurde, ist nunmehr von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit auszugehen.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO den Betroffenen die wesentlichen Vertragsinhalte zur Verfügung zu stellen sind. Diese Pflicht besteht zusätzlich neben den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung möchten. Wir können Ihnen bei der Prüfung helfen, ob in Ihrem speziellen Fall eine gemeinsame Verantwortlichkeit zu sehen ist. Auch bei der Erstellung der Verträge sowie der Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 08505 919 27-0 an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.