Kathrin Bernecker studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Passau. Sie kann zwei juristische Staatsexamen vorweisen und spezialisierte sich nach ihrem Referendariat auf Datenschutzrecht. Ihre Erfahrung als Dozentin an der Universität Passau kommt unseren Kunden insbesondere bei Schulungen und Awareness-Trainings im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit zu Gute. Als Datenschutzbeauftragte steht sie unseren Kunden nicht nur mit ihrer juristischen Expertise sondern auch mit praxisnahen Lösungen zur Seite.
Anwendungsbereiche der Standardvertragsklauseln
Mit MODUL 3 gibt es ein Vertragswerk, welches die Datenübermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter legitimiert. Damit kann also eine Absicherung der Verarbeitungskette auch zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter erfolgen. Dabei sind einige Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Die Erwägungsgründe der Europäischen Kommission zum Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 vom 04. Juni 2021 sehen vor, MODUL 3 anzuwenden, wenn der Auftragsverarbeiter in der EU sitzt und dieser die Daten an einen Unterauftragsnehmer in ein Drittland übermittelt (EG 9). Weiterhin sind in EG 7 die Fälle bedacht, in denen weder der Auftragsverarbeiter noch der Unterauftragsverarbeiter in der EU sitzen – jedoch nur dann, soweit die Verarbeitung dem Artikel 3 Abs. 2 DSGVO unterliegt. Das bedeutet, die DSGVO ist anwendbar, weil die Datenübermittlungen im Zusammenhang damit stehen, betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten (lit. a) oder das Verhalten der betroffenen Personen zu beobachten, soweit dies in der Union erfolgt (lit. b). Soweit die Theorie.