Interne Ermittlungen – Umfassende Planung und Vorbereitung ist unerlässlich

von Nadja-Maria

Es kommt in den besten Unternehmen vor, dass Mitarbeiter eines Fehlverhaltens verdächtigt werden. Besonders relevant wird dies, sobald der Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung im Arbeitsverhältnis im Raum steht.

Unbestritten liegt dann ein begründbares Interesse des Unternehmens vor, den Verdacht intern aufzuklären und falls sich der Verdacht erhärtet, auch entsprechende (arbeitsrechtliche) Maßnahmen einzuleiten.

Datenschutz beachten

Sobald mit den internen Ermittlungen die Verarbeitung Personenbezogener Daten verbunden ist, sind auch hier die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, für jeden Schritte der Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO beziehungswiese § 26 BDSG, soweit es sich bei den Betroffenen um Beschäftigte handelt, vorweisen zu können und diese auch vollständig zu dokumentieren.

Beweismittel vor Gericht?

An den Abschluss der internen Ermittlung schließt sich oftmals noch eine gerichtliche Klärung des Sachverhaltes an. Sei es, dass der Mitarbeiter gegen eine Kündigung gerichtlich vorgeht oder dass er über die Haftung für finanzielle Schäden vor Gericht streitet.

Daher sind die internen Ermittlungen immer so zu gestalten, dass gefundene Beweismittel vor Gericht auch Verwendung finden können und nicht auf Grund gegebenenfalls vorliegender Beweisverwertungsverbote ausgeschlossen werden.

Rechte der betroffenen Person

Nicht vergessen werden darf außerdem, dass auch die betroffene Person gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten hat, auf die Ermittlungen einzuwirken beziehungsweise an Informationen über den Stand der Ermittlungen zu gelangen. Neben dem Einsichtsrecht in die Personalakte sei hier noch auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO hingewiesen, dass auch in einer solchen Situation Anwendung finden kann.

Interessen Dritter

Bei schwerwiegenderen Vorfällen kann es vorkommen, dass die Ermittlungen nicht eine rein interne Angelegenheit des Unternehmens bleiben. Stellt z.B. der Sachverhalt eine meldepflichtige Datenpanne nach Art. 33 DSGVO dar, ist auch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde rechtzeitig einzubeziehen. Ist der auslösende Verdacht strafrechtlich relevant, können außerdem staatlichen Behörden eigene Ermittlungen anstreben. Des Weiteren können geschädigte Personen zivilrechtliche Forderungen gegen das Unternehmen erheben. Außerdem ist es möglich, dass der Sachverhalt in Presseberichten aufgegriffen wird.

Umfassende Planung erforderlich

Diese kurze Darstellung zeigt bereits, dass bei internen Ermittlungen eine Vielzahl von Interessen und Vorgaben zu beachten sind. Ohne eine umfassende Planung unter Berücksichtigung oben genannter Punkte sind interne Ermittlungen daher nicht zufriedenstellend durchzuführen. Um im Ernstfall gewappnet zu sein, empfehlen wir, die erforderlichen Handlungsschritte mit allen relevanten internen Stellen im Vorhinein zu planen und einen Standardprozess für interne Ermittlungen zu entwerfen.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um den Datenschutz. Rufen Sie uns einfach in der Zentrale in Hutthurm unter +49 (0) 8505 91927 – 0 an oder in unserer Niederlassung in München unter +49 (0) 89 413 2943 – 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.

Schlagworte: Datenschutz, DSGVO