Vor dem Hintergrund des sensiblen Anwendungsbereichs der Richtlinie ist es nachvollziehbar, dass es immer wieder juristische Auseinandersetzungen um die Auslegung der Richtlinie beziehungsweise die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen des europäischen Datenschutzrechtes gibt. Einen solchen Fall aus Bulgarien hatte nun der EuGH seinem Urteil vom 30.1.2024 – C-118/22 zu entscheiden.
Hintergrund des Urteils war eine bulgarische Vorschrift, die die Speicherung von (biometrischen) Daten im Rahmen der polizeilichen Registrierung regelt. Diese sieht vor, dass personenbezogene Daten nur bei Vorliegen gewisser Löschtatbestände entfernt werden können. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens polizeilich registriert und nach Abschluss des Strafverfahrens auch verurteilt wurde, jedoch anschließend rehabilitiert wurde. Seine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen personenbezogenen Daten verblieben jedoch auch nach der Rehabilitation in der polizeilichen Datenbank, da die Rehabilitation nach Ansicht der Behörde unter keinen der gesetzlichen definierten Tatbestände für eine Datenlöschung fiele und der Löschantrag der betroffenen Person somit abgelehnt wurde.