Der HBDI hebt hervor, dass Microsoft sein DPA sowie begleitende Dokumentationen deutlich erweitert hat. Die beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge sind dadurch nachvollziehbarer geworden und ermöglichen es Verantwortlichen erstmals in größerem Umfang, diese im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO abzubilden und datenschutzrechtlich zu bewerten.
Zugleich hat Microsoft vertraglich klargestellt, dass Inhaltsdaten nicht für eigene Geschäftszwecke verarbeitet werden. Die zulässige Verarbeitung beschränkt sich auf anonymisierte oder aggregierte Log- und Diagnosedaten. Damit wird dem Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO Rechnung getragen, auch wenn Datenschutzbeauftragte weiterhin prüfen müssen, ob diese Zweckbindung in der Praxis eingehalten wird.
Darüber hinaus hat Microsoft seine Verpflichtung zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen konkretisiert. Mit der ausdrücklichen Bindung an die Anforderungen des Art. 32 DSGVO wird ein weiterer zentraler Kritikpunkt der DSK adressiert und Verantwortlichen eine belastbarere Grundlage für ihre Risikoanalyse gegeben.
Fortschritte sieht der HBDI auch bei der Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung. Microsoft verpflichtet sich nun eindeutig, personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen zu verarbeiten, womit die zuvor kritisierte fehlende Weisungsgebundenheit nach Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO behoben wird. Ergänzt wird dies durch ein klareres Lösch- und Rückgabekonzept nach Vertragsende gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO.
Positiv bewertet der HBDI schließlich die Einführung der EU-Datengrenze. Zentrale Datenverarbeitungen finden nun innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums statt, wodurch die zuvor kritisierte Problematik internationaler Datenübermittlungen adressiert wird. Auch wenn einzelne Ausnahmen weiterhin bestehen, entspricht das Modell insgesamt stärker den Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO. Verantwortliche bleiben jedoch verpflichtet, etwaige Drittlandsübermittlungen zu dokumentieren und rechtlich zu bewerten.