Nachweis von Einwilligungen: Zwischen Pflicht und Praxis

von Franziska

Die Einwilligung stellt eine zentrale Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nach der DSGVO dar. Neben den bekannten Anforderungen, wie freiwillig, informiert, spezifisch und eindeutig, spielt insbesondere die Nachweisbarkeit eine entscheidende Rolle.

Verantwortliche müssen belegen können, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO sowie der Rechenschaftspflicht.

Rechtliche Anforderungen an die Nachweisbarkeit

Die Beweislast liegt stets beim Verantwortlichen. Er muss nicht nur nachweisen können, dass eine Einwilligung erteilt wurde, sondern auch in welcher Form und mit welchem Inhalt. Dazu zählt insbesondere der Einwilligungstext, der Zeitpunkt der Abgabe sowie der Kontext der Erklärung. Die Dokumentation muss so ausgestaltet sein, dass sie auch im Nachhinein überprüfbar ist.

Schriftliche Einwilligung: Hohe Beweissicherheit

Die schriftliche Einwilligung gilt in der Praxis als besonders beweissicher. Durch Unterschriften und dokumentierte Inhalte lässt sich klar nachvollziehen, welche Erklärung abgegeben wurde. Gerade bei sensiblen Daten oder risikobehafteten Verarbeitungen ist diese Form empfehlenswert.

Allerdings ist auch hier darauf zu achten, dass die Einwilligung verständlich, transparent und getrennt von anderen Erklärungen erfolgt.

Mündliche Einwilligung: Praktisch, aber riskant

Mündliche Einwilligungen sind zulässig, jedoch schwer nachweisbar. Ohne ergänzende Dokumentation, wie beispielsweise Gesprächsprotokolle oder Aufzeichnungen, besteht ein erhebliches Risiko, die Einwilligung im Streitfall nicht belegen zu können.

Die Aufsichtsbehörden betonen daher, dass Unternehmen bei mündlichen Einwilligungen geeignete Maßnahmen zur Beweissicherung treffen müssen. Fehlt eine solche Dokumentation, kann die Einwilligung im Zweifel nicht belegt werden.

Online-Einwilligung: Technisch dokumentierbar, aber oft unzureichend umgesetzt

In der digitalen Praxis findet die Einholung der Einwilligungen in den meisten Fällen über Checkboxen oder Double-Opt-In-Verfahren statt.  Häufig werden dabei Daten wie Zeitpunkt, IP-Adresse, Zeitstempel oder der verwendete Kontext (z. B. URL) gespeichert und sollen der Dokumentation der elektronischen Einwilligung dienen.

Diese technischen Nachweise allein sind jedoch nicht ausreichend, um eine wirksame Einwilligung zu belegen. Nach der Rechtsprechung des BGH Urteils vom 10.02.2011, I ZR 164/09 muss insbesondere auch der konkrete Wortlaut der Einwilligung vollständig dokumentiert werden. Das bloße Speichern einer IP-Adresse und die Behauptung, darüber sei eine Einwilligung erfolgt, genügt nicht.

Vielmehr muss der Verantwortliche die konkrete Erklärung jeder betroffenen Person speichern und jederzeit reproduzierbar machen, etwa durch eine archivierte Version des Einwilligungstextes. Bei elektronischen Einwilligungen bedeutet dies auch die Möglichkeit, diese auszudrucken oder anderweitig bereitzustellen.

Als geeigneter Nachweis kann beispielsweise eine Bestätigungs-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren dienen. Deren Authentizität kann etwa über digitale Signaturen (z. B. DKIM) abgesichert werden. Entscheidend ist, dass nicht nur technische Metadaten, sondern die inhaltliche Einwilligung selbst vollständig nachweisbar ist.

Allerdings reicht dieses Verfahren nicht aus, wenn beispielsweise Telefonnummern aus Webformularen für Werbeanrufe genutzt werden sollen. In solchen Fällen kann über die E-Mail kein sicherer Bezug zwischen der einwilligenden Person und dem tatsächlichen Anschlussinhaber der Telefonnummer hergestellt werden.

In der Praxis gilt daher: Für besonders sensible Anwendungsfälle, wie Telefonwerbung, ist eine schriftliche Einwilligung häufig die verlässlichste Lösung. Unabhängig davon muss sichergestellt werden, dass die Zuordnung zwischen Einwilligung und betroffener Person eindeutig ist. Dies ist etwa in bestehenden Geschäftsbeziehungen oft einfacher umzusetzen.

Fazit

Die Nachweisbarkeit von Einwilligungen ist ein zentraler Bestandteil der datenschutzrechtlichen Compliance. Während schriftliche Einwilligungen die höchste Beweissicherheit bieten, erfordern mündliche Einwilligungen zusätzliche Dokumentation. Online-Einwilligungen sind effizient, müssen jedoch sorgfältig gestaltet und umfassend dokumentiert werden, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen.

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Franziska

Franziska hat Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Salzburg studiert und bringt wertvolle Kenntnisse sowohl des deutschen als auch des österreichischen Rechts mit. Frisch von der Universität überzeugt sie nicht nur durch ihre neuen Perspektiven und innovativen Ideen, sondern auch durch ihre offene und freundliche Art, die sie zu einer geschätzten Kollegin macht.

Mit ihrem umfassenden juristischen Fachwissen steht Franziska unseren KundInnen kompetent und engagiert in allen datenschutzrechtlichen Fragen zur Seite.