Was sind Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse?
Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind in § 2 Abs. 14 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) definiert. Sie sind eingeteilt in 3 Kategorien, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- UBI 1: Unternehmen der Rüstungsbranche
- UBI 2: Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe eine erhebliche volkwirtschaftliche Bedeutung für Deutschland haben einschließlich deren bedeutende Zulieferer. (Die relevanten Größen zur Bestimmung der UBI 2 werden gemäß § 2 Abs. 14 letzter Satz i. V. m. § 10 Abs. 5 BSIG noch in einer gesonderten Verordnung festgelegt.)
- UBI 3: Unternehmen, die mit Gefahrenstoffen der oberen Klasse umgehen