Der EuGH stellte zunächst fest, dass sich der Anspruch auf Datenkopie nicht auf ganze Dokumente des verantwortlichen Unternehmens bezieht, sondern dass lediglich Auskunft über die personenbezogenen Daten, die in solchen Dokumenten enthalten sind, zu erteilen ist. Insoweit schränkte der EuGH zunächst das Recht auf Datenkopie anhand des Wortlauts der DSGVO ein.
Gleichwohl reicht eine aggregierte Form der Daten, wie sie der Betroffene in diesem Fall erhalten hatte, ebenfalls nicht unbedingt aus, um dem Anspruch des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerecht zu werden. So kann es, wenn es für das Verständnis der Verarbeitung der Daten, bzw. für die „wirksame Ausübung der ihr durch [die DSGVO] verliehenen Rechte“ notwendig ist, erforderlich sein, dass die betroffene Person eine Kopie von Dokumenten, von Auszügen von Dokumenten oder von E-Mails etc. erlangt. Nur dadurch kann der Betroffene seine weiteren Rechte nach Art. 16 bis 18 und 21 DSGVO, also insbesondere die Rechte auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung, aber auch im Schadensfall seine Rechte auf Einlegung eines Rechtsbehelfs (Art. 79 und 82 DSGVO), wahrnehmen.
Zu berücksichtigten ist jedoch, dass der EuGH praktisch im gleichen Satz anerkennt, dass, wie es der Gesetzgeber auch im 63. Erwägungsgrund zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO niedergeschrieben hat, gleichsam die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden sollen. Darunter fallen speziell Geschäftsgeheimnisse oder anderer Rechte an geistigem Eigentum. Es soll, soweit möglich, immer nach einer Modalität der Übermittlung gesucht werden, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen gar nicht verletzen. Schlussendlich dürfen diese Erwägungen aber nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.