Teil 1: Neues zum elektronischen Werbeversand

von Jonatan

Für viele Unternehmen stellt der Versand von Werbung einen wichtigen Bestandteil ihrer Marketingstrategie dar.

Dies betrifft nicht nur die klassischen Postwurfsendungen, sondern gerade auch den zielgerichteten Versand von Werbebotschaften auf elektronischem Weg, meist per E-Mail.

Datenschutzrechtlich und auch aus Sicht des Wettbewerbsrechts ist die Zulässigkeit elektronischer Werbung jedoch alles andere als trivial.

Kürzlich durfte sich der Europäische Gerichtshof ebenfalls mit dieser Thematik befassen und nutze die Gelegenheit, um für etwas Klarheit zu sorgen (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23).

Rechtlicher Rahmen

Nach § 7 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt elektronische Post grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar. Hiervon sieht das Gesetz nur zwei Ausnahmen vor: Entweder es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor oder der Versand erfolgt im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung (sog. Bestandskundenwerbung, § 7 Abs.3 UWG).

Die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG zur Bestandskundenwerbung stellt hierbei die deutsche Umsetzung des § 13 Abs. 2 der europäischen ePrivacy-Richtlinie dar.

Beim Versand von Werbemails werden zwangsläufig in aller Regel auch personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet.  

Bisher vertraten zahlreiche Datenschutz-Aufsichtsbehörden ebenso wie die Datenschutzkonferenz (Ein Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland) die Auffassung, dass beim Versand elektronischer Werbung daher sowohl das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nebeneinander anzuwenden sind.

Folglich musste nach dieser Auffassung auch nach beiden Normen gesondert eine Rechtsgrundlage für den Versand vorliegen (sog. Doppelte Rechtsgrundlage)

Hier hat der EuGH in der oben genannten Entscheidung nun für etwas Klarheit gesorgt und sich bei Gelegenheit noch mit weiteren Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung befasst.

Der Sachverhalt

Die Klägerin im gegenständlichen Verfahren vor dem EuGH stellte als Medienunternehmen ein kostenpflichtiges Abo-System mit Zugriff auf Presseartikel zu Verfügung, bot aber auch die Möglichkeit im Rahmen eines kostenlosen Accounts auf eine begrenzte Zahl an Veröffentlichungen zuzugreifen. Teil der Vertragsbedingungen war hierbei auch der kostenlose Erhalt eines täglichen Newsletters. Das Unternehmen wurde nun von der zuständigen (rumänischen) Aufsichtsbehörde abgemahnt und ging hiergegen rechtlich vor.

Vor dem EUGH ging es nun insbesondere um folgende Fragestellung, ob die DSGVO und die jeweilige nationale Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie nebeneinander anzuwenden sind im Sinne einer doppelten Rechtsgrundlage oder ob die Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie Vorrang genießt.

Die Entscheidung des EuGH

Der von den Aufsichtsbehörden vertretenen Auffassung hat der EuGH eine Absage erteilt. § 13 Abs. 2 der europäischen ePrivacy-Richtlinie bzw. deren nationale Umsetzung trifft eine abschließende Sonderregelung zur Bestandskundenwerbung. Für die Anwendbarkeit der DSGVO ist daher kein Raum mehr.

Das Ergebnis ist daher eindeutig: die einzige und richtige Rechtsgrundlage ist in diesem Fall die § 7 Abs. 3 UWG.

Die Entscheidung bezieht sich allerdings direkt nur auf die Ausnahme zur Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs.3 UWG. Unklar ist daher weiterhin, ob bei einer Werbeeinwilligung nur das UWG oder auch die DSGVO anwendbar sind.

Die Folgen für die Praxis

Im Rahmen der Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG ist keine weitere Rechtsgrundlage nach DSGVO mehr erforderlich. Hierbei handelt es sich allerdings hauptsächlich um eine Rechtsdogmatisch bedeutsame Frage, die in der Praxis allenfalls bei der Angabe der Rechtsgrundlage Relevanz entfaltet.

Die deutschen Aufsichtsbehörden hatten schon immer die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG in Art.6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigtes Interesse) „hineinzulesen“ sind. Ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO lag in der Regel dann vor, wenn die Anforderungen des § 7 Abs.3 UWG erfüllt waren.

Dieser Umweg entfällt nun. Ob mit der Entscheidung des EuGH bei Bestandskundenwerbung auch alle weiteren Anforderungen der DSGVO wie die Nachweisbarkeit und Rechenschaftspflicht (Art.5 Abs. 2 DSGVO) entfallen, ist zweifelhaft. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich jedenfalls nur auf das Erfordernis einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Eine ausreichende Dokumentation der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG ist für jeden Unternehmer allerdings so oder so essenziell, um die Rechtmäßigkeit der Bestandskundenwerbung nachweisen zu können und den Vorwurf einer unlauteren geschäftlichen Handlung mit entsprechendem Abmahnrisiko entkräften zu können.

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Jonatan

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften sammelte Jonatan wertvolle Erfahrungen als Rechtsanwalt in einer renommierten Passauer Anwaltskanzlei. Während dieser Zeit entdeckte er seine Leidenschaft für das Rechtsgebiet Datenschutz, dem er sich seither mit großer Begeisterung widmet.

Mit seiner langjährigen Expertise als Rechtsanwalt bringt Jonatan das ideale Rüstzeug mit, um unsere Kunden in allen Bereichen des Datenschutzes kompetent und bedarfsgerecht zu beraten. Seine umfassende Fachkenntnis und sein lösungsorientierter Ansatz stärken nicht nur unser Team der Inhouse-Juristen, sondern unterstützen auch unsere Datenschutzbeauftragten in allen erforderlichen Bereichen.

Wir freuen uns, Jonatan an Bord zu haben, und schätzen seinen wertvollen Beitrag zur rechtssicheren und praxisnahen Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen.