Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin als Arbeitnehmerin an einer Universitätseinrichtung beschäftigt. Zu ihrem Aufgabenbereich als Post Doc-Koordinatorin gehörte es, Maßnahmen, wie Einzelcoachings und Workshops, zur Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern zu planen und durchzuführen.
Anfang Januar 2018 ließ die Beklagte auf Initiative des Marketings auch Fotos von der Klägerin anfertigen. Ihr wurde deshalb im Vorfeld eine Einwilligungserklärung vorgelegt, welche sie aber nicht unterzeichnete, sondern stattdessen „nicht für mein Aussehen“ am Rand vermerkte. Im August 2019 veröffentlichte die Beklagte dennoch in einer Broschüre ein Foto, auf dem die Klägerin beim Unterrichten und eine zuhörende Studentin mit Kopftuch abgebildet waren. In dem Werbetext darunter wurde die internationale Ausrichtung der Beklagten betont. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass sie mit der Nutzung ihres Fotos nicht einverstanden sei, teilte die Beklagte mit, dass sie es gelöscht habe und die Druckerzeugnisse zwar nicht mehr zurückziehen könne, diese aber nicht mehr verwendet werde.