Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.
Technischer Hintergrund
Im zu entscheidenden Fall nutze der Websitenbetreiber Google Fonts in der Onlineversion. Google Fonts dient dazu, Darstellungsprobleme bei Homepages zu vermeiden. Statt nur die lokal auf dem jeweiligen Endgerät gespeicherten Schrifttypen zu verwenden, die sich je nach Endgerät unterscheiden können, wird bei Aufruf einer Homepage eine Verbindung zu Google aufgebaut und die Google Schrifttypen zur Darstellung auf dem jeweiligen Endgerät verwendet. Dabei werden nun nicht nur die Schrifttypen an den Nutzer übertragen, sondern, wie bei vielen Google Diensten, auch die IP-Adresse des Nutzers an Google in die USA übermittelt.
Wichtig, nicht nur bei der konkreten Gerichtsentscheidung ist, dass Google Fonts auch lokal auf dem Server des Websitenbetreibers installiert werden kann und bei dieser Einbindungsform keine IP-Adressen oder sonstige personenbezogene Daten an Google übermittelt werden.