Doch was als harmloses Marketing gedacht ist, kann rechtlich mit Blick auf das Datenschutz- und Wettbewerbsrecht durchaus problematisch sein und zu Schadensersatzforderungen führen. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Thematik sollen verdeutlichen, wie komplex sich die Rechtslage rund um unverlangte Werbe-Mails darstellen kann.
Schadensersatz bei unverlangt zugesandter Werbung
Was gilt grundsätzlich?
Jede Datenverarbeitung muss gem. Art. 6 DSGVO rechtmäßig erfolgen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten, also auch für den Versand von E-Mail-Werbung, eine Einwilligung erforderlich. Diese muss freiwillig, informiert, spezifisch und widerrufbar sein. Die Praxis setzt dabei meist auf das Double-Opt-in-Verfahren, um die Einwilligung nachweisbar zu dokumentieren. Das Double-Opt-in-Verfahren ist ein Anmeldeverfahren, bei dem Nutzer ihre Einwilligung zunächst durch Eingabe ihrer E-Mail-Adresse abgeben und diese anschließend über einen Bestätigungslink in einer separaten E-Mail nochmals aktiv bestätigen müssen.
Die Direktwerbung kann unter bestimmten Umständen auch auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Dies erfordert eine Interessenabwägung zwischen den Rechten der Betroffenen und der Verantwortlichen. Dazu sollte auch ein Blick in das Wettbewerbsrecht geworfen werden. Hier regelt § 7 Abs. 3 UWG konkret welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Direktwerbung ohne Einwilligung durchzuführen. Das Vorliegen dieser Prämissen kann auch für die Argumentation des Vorliegens eines berechtigten Interesses nach der DSGVO verwendet werden. Bei Werbemaßnahmen sind somit sowohl die DSGVO als auch das UWG zu beachten, um nicht rechtswidrig zu handeln.
Die aktuelle Rechtsprechung im Vergleich
Das Amtsgericht Goslar hatte in diesem Zusammenhang beispielsweise über die Frage zu entscheiden, ob der Erhalt einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründen kann. Der Kläger hatte ohne Einwilligung eine Werbemail erhalten, sich mit deren Inhalt auseinandergesetzt, eine Auskunft vom Versender eingefordert und die E-Mail gelöscht. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen die DSGVO und sprach dem Kläger 25 Euro Schadensersatz zu. Die Begründung war, dass bereits der erforderliche Aufwand zur Reaktion auf die E-Mail eine beachtliche Beeinträchtigung darstellt. Der Fall zeigt, dass auch geringfügige Auswirkungen nach Ansicht mancher Gerichte bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.
In einem Urteil des BGH hingegen stritten Parteien ebenfalls darüber, ob der Kläger nach dem Erhalt einer unerwünschten Werbe-E-Mail einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO habe. Zwar wurde der Verstoß gegen die DSGVO (fehlende Einwilligung) anerkannt, der BGH verneinte aber einen Schadensersatzanspruch, da der Kläger keinen konkreten Schaden substanziiert dargelegt habe. Weder sei ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten noch eine seelische Beeinträchtigung ausreichend erkennbar gewesen. Der bloße DSGVO-Verstoß genüge nicht. Der BGH verneint dabei nicht generell die Ersatzfähigkeit geringer Schäden, betont jedoch, dass der Schaden nachweisbar und nachvollziehbar sein muss.
Fazit: Kein Freifahrtschein für E-Mail-Marketing
Die Rechtsprechung zur Frage, ob und wann DSGVO-Schadensersatz für unerwünschte Werbung gezahlt werden muss, ist nicht immer einheitlich und von Fall zu Fall abzuwägen. Sicher ist allerdings, dass der Versand von Direktwerbung ohne Einwilligung oder dem Vorliegen des berechtigten Interesses in Kombination mit den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG rechtswidrig ist. Unternehmen sollten daher die in diesem Beitrag angeführten Voraussetzungen prüfen, um etwaigen Schadensersatz- und Bußgeldforderungen zu entgehen.
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