Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

von Nadja-Maria

Gesetzliche Regelung klärt das Verhältnis zwischen Steuerberater und Unternehmen Die Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz stellt klar, dass Steuerberater keine Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO sind und daher kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig ist. Vielmehr stellt die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater für ein Unternehmen die Datenübermittlung an einen anderen Verantwortlichen dar.

Gesetzliche Regelung klärt das Verhältnis zwischen Steuerberater und Unternehmen

Die Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz stellt klar, dass Steuerberater keine Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO sind und daher kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig ist. Vielmehr stellt die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater für ein Unternehmen die Datenübermittlung an einen anderen Verantwortlichen dar.

Warum war die gesetzliche Klarstellung nötig?

Das Verhältnis zwischen einem Unternehmen und seinem Steuerberater war aus datenschutzrechtlicher Sicht lange umstritten. Vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung wurden alle Leistungen eines Steuerberaters als sog. „Funktionsübertragung“ gewertet. Mit dem Ergebnis, dass kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig war.

Nach Einführung der DSGVO war nicht eindeutig, ob die Tätigkeit des Steuerberaters nicht doch, wenigstens teilweise, unter den neuen Art. 28 DSGVO fällt.

Vergleichbare Tätigkeit?

Als besonders kritisch galt hier die oftmals angebotene Tätigkeit der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung. Diese Serviceleistung wird auch von externen Lohnbüros angeboten. Deren Tätigkeit fällt aber unstreitig unter Art. 28 DSGVO und es muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen werden.

Daher stellte sich nun die Frage, ob ein und dieselbe Tätigkeit einmal als Auftragsverarbeitung eingestuft werden soll und einmal nicht. Nur mit dem Unterschied, dass einmal ein Steuerberater und einmal ein Lohnbüro beauftragt wird?

§ 11 Steuerberatungsgesetz

Diesen juristischen Streit hat nun erfreulicherweise der Gesetzgeber geklärt und den § 11 Steuerberatungsgesetz erlassen. Nunmehr gilt ausdrücklich, dass Steuerberater keine Auftragsverarbeiter sind und kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden muss. Dies umfasst auch die Unterstützung bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass ein Steuerberater bei jeder ausgeübten Tätigkeit auf eigene Fachkunde zurückgreift. Dies würde einen unlösbaren Konflikt mit der gesetzlich angeordneten Weisungsgebundenheit eines Auftragsverarbeiters darstellen und der Stellung eines Steuerberaters widersprechen.

Ausnahmen

Doch auch hier gilt, keine Regel ohne Ausnahme. Diese gesetzliche Neuregelung betrifft nur die typischen Tätigkeiten eines Steuerberaters. Daneben steht es jedem Steuerberater frei, andere Serviceleistungen für Unternehmen anzubieten, so z.B. die Aufbewahrung von betrieblichen Akten außerhalb einer konkreten Beratungsleistung. In so einem Fall kann trotz der Regelung des § 11 Steuerberatungsgesetz eine Auftragsverarbeitung vorliegen, so dass dann auch ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig ist.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.