Unterlassensansprüche und DSGVO

von Jonatan

Die Datenschutzgrundverordnung sieht in Kapitel 3 eine ganze Reihe von Betroffenenrechten vor.

Hierzu gehört nicht nur das Recht auf Auskunft (Art.15 DSGVO), sondern unter Umständen auch auf Berichtigung (Art.16 DSGVO), Löschung (Art.17 DSGVO) oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DSGVO).

Nicht explizit geregelt ist jedoch die Frage, ob ein Betroffener die rechtswidrige Verarbeitung seiner Daten für die Zukunft verhindern und den Verantwortlichen präventiv zum Unterlassen solcher Verarbeitungsvorgänge verpflichten kann. Wer in der DSGVO nachliest, wird hierzu jedenfalls kein solches „Recht auf Unterlassen“ finden.

Rechtliche Grundlagen

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes (BGH) umfasst das Recht auf Vergessenwerden nach Art.17 DSGVO auch einen Anspruch auf Unterlassung. Ein Betroffener kann also neben der Löschung seiner rechtswidrig verarbeiteten personenbezogenen Daten ggf. auch verlangen, dass der Verantwortliche in Zukunft keine solche Verarbeitung mehr vornimmt, bzw. wieder in gleicher Weise gegen die DSGVO verstößt.

Kann ein Betroffener ausschließlich ein Unterlassen zukünftiger rechtswidriger Verarbeitungsvorgänge verlangen, jedoch nicht gleichzeitig die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach der DSGVO geltend machen - also nicht nur als „Annex“ der oben genannten Rechte?

Relevant ist dies vor allem, weil die Ansprüche auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach der DSGVO nicht immer, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. So kann ein Löschverlangen daran scheitern, dass die Daten auch noch zu rechtmäßigen Zwecken verarbeitet werden und somit eine Rechtsgrundlage nach Art.6 Abs.1 DSGVO vorliegt.

Im deutschen Zivilrecht werden solche Unterlassensansprüche in der Regel aus § 1004 BGB und § 823 Abs.2 BGB hergeleitet, wenn ein Verstoß gegen eine Norm, die den Betroffenen schützen soll, im Raum steht.

Streitpunkt in dieser Thematik unter deutschen Juristen: Kann deutsches Recht überhaupt zur Anwendung kommen oder sperrt die DSGVO als vorrangiges Unionsrecht die Anwendung des BGB?

Anders gesagt: Will das Unionsrecht bewusst keinen isolierten Unterlassungsanspruch zulassen und solche Ansprüche abschließend regeln, oder besteht Raum für deutsches Recht?

Der Europäische Gerichtshof hatte sich nun auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit eben dieser Fragestellung zu befassen (EuGH, Urteil vom 4. September 2025, in der Rechtssache C‑655/23).

Die Ausgangslage

Eine Bank mit Sitz in Deutschland hatte im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens über ein Online-Karrierenetzwerk eine Nachricht im Zusammenhang mit Gehaltsverhandlungen, nicht nur an den Bewerber selbst, sondern rechtswidrig auch an einen unbeteiligten Dritten versendet.

Der Bewerber verklagte die Bank nun unter anderem darauf, eine solche Versendung in der Zukunft zu unterlassen. Eine Löschung seiner Daten oder einen weiteren, der oben genannten Ansprüche aus der DSGVO, machte er jedoch nicht geltend. Die Verarbeitung der Daten für das Bewerbungsverfahren selbst war auch unzweifelhaft rechtmäßig, lediglich die Versendung der Daten an einen Unbeteiligten war rechtswidrig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt war als Berufungsinstanz noch der Auffassung, dass ein rein präventiver Anspruch auf Unterlassen aus dem Löschanspruch des Art.17 DSGVO folge, auch ohne, dass eine Löschung möglich ist oder verlangt wird. Der Bundesgerichtshof war sich hier allerdings nicht so sicher und befragte den europäischen Gerichtshof.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des EuGH lässt sich aus der Datenschutzgrundverordnung kein isolierter Anspruch auf Unterlassen einer rechtswidrigen Verarbeitung ableiten. Ein solches Recht sieht die DSGVO schlicht nicht vor.

Die gute Nachricht ist allerdings: Die DSGVO steht einem solchen Anspruch aus nationalem Recht auch nicht entgegen. Es ist daher möglich, sich auch im Bereich des Datenschutzrechts auf zivilrechtliche Unterlassenansprüche zu berufen. Hierfür muss der Betroffene allerdings nachweisen, dass die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes besteht.

Die Folgen

Der Europäische Gerichtshof hat die in Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Fragen zum Unterlassensanspruch bei Datenschutzverstößen nun endlich geklärt und schafft somit Rechtssicherheit. Auch rein präventive Ansprüche auf Unterlassen können von Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Unternehmen sollten daher entsprechende Aufforderungen von Betroffenen keinesfalls ignorieren, sondern diese mit Hilfe qualifizierter Unterstützung bearbeiten.

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Jonatan

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften sammelte Jonatan wertvolle Erfahrungen als Rechtsanwalt in einer renommierten Passauer Anwaltskanzlei. Während dieser Zeit entdeckte er seine Leidenschaft für das Rechtsgebiet Datenschutz, dem er sich seither mit großer Begeisterung widmet.

Mit seiner langjährigen Expertise als Rechtsanwalt bringt Jonatan das ideale Rüstzeug mit, um unsere Kunden in allen Bereichen des Datenschutzes kompetent und bedarfsgerecht zu beraten. Seine umfassende Fachkenntnis und sein lösungsorientierter Ansatz stärken nicht nur unser Team der Inhouse-Juristen, sondern unterstützen auch unsere Datenschutzbeauftragten in allen erforderlichen Bereichen.

Wir freuen uns, Jonatan an Bord zu haben, und schätzen seinen wertvollen Beitrag zur rechtssicheren und praxisnahen Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen.