Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes (BGH) umfasst das Recht auf Vergessenwerden nach Art.17 DSGVO auch einen Anspruch auf Unterlassung. Ein Betroffener kann also neben der Löschung seiner rechtswidrig verarbeiteten personenbezogenen Daten ggf. auch verlangen, dass der Verantwortliche in Zukunft keine solche Verarbeitung mehr vornimmt, bzw. wieder in gleicher Weise gegen die DSGVO verstößt.
Kann ein Betroffener ausschließlich ein Unterlassen zukünftiger rechtswidriger Verarbeitungsvorgänge verlangen, jedoch nicht gleichzeitig die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach der DSGVO geltend machen - also nicht nur als „Annex“ der oben genannten Rechte?
Relevant ist dies vor allem, weil die Ansprüche auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach der DSGVO nicht immer, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. So kann ein Löschverlangen daran scheitern, dass die Daten auch noch zu rechtmäßigen Zwecken verarbeitet werden und somit eine Rechtsgrundlage nach Art.6 Abs.1 DSGVO vorliegt.
Im deutschen Zivilrecht werden solche Unterlassensansprüche in der Regel aus § 1004 BGB und § 823 Abs.2 BGB hergeleitet, wenn ein Verstoß gegen eine Norm, die den Betroffenen schützen soll, im Raum steht.
Streitpunkt in dieser Thematik unter deutschen Juristen: Kann deutsches Recht überhaupt zur Anwendung kommen oder sperrt die DSGVO als vorrangiges Unionsrecht die Anwendung des BGB?
Anders gesagt: Will das Unionsrecht bewusst keinen isolierten Unterlassungsanspruch zulassen und solche Ansprüche abschließend regeln, oder besteht Raum für deutsches Recht?
Der Europäische Gerichtshof hatte sich nun auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit eben dieser Fragestellung zu befassen (EuGH, Urteil vom 4. September 2025, in der Rechtssache C‑655/23).