Verarbeitungstätigkeiten – Was ist zu beachten?

von Ramona

„Noch mehr Papierkram, noch mehr Dokumentation. Das ist nur hinderlich und nützt niemanden“. So oder so ähnlich reagieren wohl die meisten, wenn es um das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten geht, die nach Artikel 30 DSGVO in jeder Organisation und Unternehmen zu führen ist sobald man personenbezogene Daten verarbeiten wird. Einen zusätzlichen „monetären Anreiz“ tätig zu werden schafft der Artikel 83 DSGVO. Wer möchte schon gerne einen Bußgeldbescheid bekommen, weil der Datenschutz nicht eingehalten wurde. Wobei der Imageverlust durch Publikationen oft größer ist als der entstandene finanzielle Schaden.

Mit dem richtigen Blick an die Sache ran gehen

Betrachtet man diese gesetzliche Anforderung zum Führen von Verarbeitungstätigkeiten nicht als lästige Pflicht, sondern als Hilfe, kann man die Verarbeitungstätigen sehr gut in das Organisations- oder Unternehmens-Managementsystem integrieren. Zudem geben die von der DSGVO geforderten Inhalte einen guten Überblick über so mache Tätigkeit, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Oft ist ein zusammenfassender Überblick über derartige Tätigkeiten bisher nicht vorhanden. So kann man Schritt für Schritt darauf aufbauend notwendige Datenschutz-Prozesse erstellen.

Herangehensweise für Verarbeitungstätigkeiten

Wie aber soll man damit anfangen? Eine erste Hilfestellung für den Anfang stellen einige Datenschutzbehörden der Länder in Form von Musterformularen zu verschiedenen Tätigkeiten bereit. Auch gibt es in der Zwischenzeit einige Unternehmen, die sich auf das Thema Datenschutz spezialisiert haben und bei der Erstellung der Verarbeitungstätigkeiten unterstützen – Ein Link zu den Musterformularen finden Sie hier.

Sind die Verarbeitungstätigkeiten bekannt und in schriftlicher oder elektronischer Form vorhanden, können beispielsweise Anfragen von Betroffenen, die ihre Rechte wahrnehmen wollen, leichter bearbeitet werden. Dazu zählen u.a. das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung.

Genau das ist es doch was jeder von uns möchte. Jeder ist in irgendeiner Art und Weise ein Betroffener und jeder möchte seine Rechte in Bezug auf Datenschutz wahrnehmen können. Bleibt nur zu hoffen, dass die Organisation oder das Unternehmen ein gutes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen. Anders ausgedrückt, bei der Umsetzung der DSGVO gut aufgestellt ist. Letztendlich geht es um unser Anliegen und um unsere Rechte in Bezug auf Datenschutz.

Fazit

Dieser Wunsch führt uns wieder an den Anfang dieses Artikels. Sollte man sich über den „vermeintlichen Mehraufwand“ der aus den Forderungen der DSGVO entsteht im beruflichen Alltag ärgern, hilft es am Ende doch jeden von uns. Dieses Privileg, eine DSGVO zu haben in der unsere Datenschutz-Rechte klar definiert sind, ist nahezu einmalig auf dieser Welt.

Unser Team bestehend aus Juristen, Datenschutz-Experten und IT-Spezialisten hilft Ihnen gerne dabei, den Überblick über gesetzliche Grundlagen und alle Themen rund um das Führen von Verarbeitungstätigkeiten zu behalten. Wir können Ihnen externe Datenschutzbeauftragte stellen oder Ihre eigenen Spezialisten schulen. Für weitere Informationen in diesem Kontext wenden Sie sich an Ihr Datenschutzteam.

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Ramona

Ramona ist seit ihrer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei uns tätig. Sie kennt deshalb unser Dienstleistungs-Portfolio sehr genau. Mittlerweile unterstützt sie unser Team nicht nur im Backoffice sondern steht unseren Kunden auch als zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit Rat und Tat zur Seite. Service- und Lösungsorientierung, Flexibilität und Kompetenz stehen für sie an erster Stelle.