Vergleich über Auskunftsanspruch - BayLDA klärt offene Frage

von Nadja-Maria

Selten kann das Datenschutzrecht völlig isoliert betrachtet werden. Vielmehr bieten viele Fragestellungen aus der Praxis eines Datenschutzbeauftragten Berührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten.

Klassisches Beispiel hierfür sind gesetzliche definierte Aufbewahrungsfristen, die im Rahmen der datenschutzrechtlichen Prüfung beachtet werden müssen, obwohl sie nicht direkt in der DSGVO oder im BDSG definiert sind.

Arbeitsrecht und Betroffenenrechte

Große Überschneidungen treten regelmäßig auch mit dem Bereich des Arbeitsrechtes auf, insbesondere im Kontext der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte aus dem dritten Kapitel der DSGVO.

Klassisches Beispiel hierfür ist der Fall, dass ein Mitarbeiter im Rahmen der Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO stellt.

Erledigung im Rahmen des arbeitsrechtlichen Vergleichs

In der Praxis kommt es häufig vor, dass solche Auseinandersetzungen im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs erledigt werden. Hierbei stellte sich in der Vergangenheit jedoch die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, auch das Auskunftsersuchen des Arbeitnehmers in den Vergleich aufzunehmen und damit zu erledigen. Aus Sicht der meisten Arbeitgeber wäre eine solche Vorgehensweise sicherlich wünschenswert, da so pragmatisch alle gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüche erledigt werden können und die mitunter hohen Aufwände für eine datenschutzrechtliche Auskunft umgangen werden.

Aus juristischer Sicht war es jedoch umstritten, ob dieser Weg grundsätzlich offensteht. Begründet wurde eine ablehnende Meinung insbesondere mit der besonderen Rechtsnatur der Betroffenenrechte, die der Erledigung im Wege eines Vergleiches im Wege stünde.

Einschätzung des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)

Das BayLDA vertritt jedoch, wie in einer in seinem Jahresbericht 2024 veröffentlichten Fallbeschreibung dargestellt, die entgegenstehende Meinung und sieht keine Ausschlussgründe für diese Vorgehensweise. Das BayLDA stellt hierzu klar: „Die vergleichsweise Einigung über einen bereits geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist möglich. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Auskunft erlischt.“ Der Fallbeschreibung ist weiterhin zu entnehmen, dass auch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im beschriebenen Fall „(…) weder in der DS-GVO noch in anderen Rechtsvorschriften einen Anhaltspunkt dafür [sieht], dass über einen datenschutzrechtlichen Anspruch keine vergleichsweise Einigung möglich wäre.“ (Tätigkeitsbericht 2024 BayLDA S. 26 https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_14.pdf ).

Fazit für die Praxis

Zumindest nach Ansicht des BayLDA und des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach sprechen keine rechtlichen Gründe gegen die grundsätzliche Möglichkeit, einen Vergleich auch über das Auskunftsersuchen zu schließen.

Wichtig ist es jedoch, auf die Details zu achten. Insbesondere muss ausdrücklich, oder im Wege der Auslegung, erkennbar sein, dass beide Parteien auch den konkret durch den Mitarbeiter gestellten Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO in den Vergleich aufnehmen und damit erledigen wollen.

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Nadja-Maria

Nadja-Maria leitet unser Inhouse-Juristen-Team. Sie studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat sowie erstem und zweitem Staatsexamen. Ihr Spezialgebiet ist Datenschutzrecht. Ihr fundiertes Wissen hält sie jederzeit aktuell. Für unsere Kunden und unser Team hat sie so immer einen Rat für eine passgenaue Lösung parat.