Die Richter in München haben auch weitere Rechtsgrundlagen für die Überwachung überprüft und konnten sie nicht auf eine Einwilligung der Trainierenden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO stützen, weil eine solche Einwilligung gem. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“, abgegeben werden muss. Dass das klagende Studio in einer Weise eine solche „eindeutig bestätigende Handlung“ der Trainierenden eingefordert hätte, war dem Gericht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.
Das Gericht betonte dabei, dass solche der Trainierenden nicht in der bloßen Kenntnisnahme der Hinweise auf die Videoüberwachung in den Datenschutzhinweisen und der Hinweisschilder an der Eingangstür gesehen werden könne, denn gem. EG 32 Satz 3 DS-GVO sollen Stillschweigen oder Untätigkeit gerade keine Einwilligung darstellen. (Rn. 32).