Demzufolge wurde in den letzten Monaten heiß diskutiert, wie im betrieblichen Kontext mit diesen Informationen umzugehen ist. Während über den Sommer hinweg das Vorzeigen der entsprechenden Nachweise immer mehr zur Routine wurde und der Zutritt zu Kinos, Gastronomie und vielen Veranstaltungen nur unter Einhaltung von 3G möglich war, blieb der betriebliche Bereich überwiegend gesetzlich ungeregelt. Demzufolge war herrschende Meinung, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, Informationen über den Impf-, Test- beziehungsweise Genesenstatus seiner Beschäftigten einzuholen beziehungsweise der Arbeitnehmer hierüber keine Auskunft geben muss.
Dieser Befund ist nun zumindest in Bayern und soweit die Corona Ampel auf Rot steht, nicht mehr in dieser Form zu halten. So ist ein Arbeitgeber gesetzlich nun verpflichtet, die 3G-Regelung auch in seinem Betrieb umzusetzen. Mehr zu dem Thema 3G am Arbeitsplatz erfahren Sie in unserem YouTube Videobeitrag.
Im Videobeitrag werden o. g. Punkte und weitere folgende Kapitel vermittelt:
– Themenerklärung und Rechtsgrundlage
– Konkrete gesetzliche Vorgabe
– Datenschutzrechtliche Relevanz
– Empfehlung zur datenschutzrechtlichen Lösung
– Neue Verordnung bietet kein Fragerecht
– Anderweitige datenschutzrechtliche Verpflichtungen
– Dauer der Aufbewahrung
– Speicherbegrenzung
– Grundlegende Informationen