Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2021 (Az.: 2 A 355/19) festgestellt, dass eine datenschutzrechtrechtliche Einwilligung in Werbeansprachen per Telefon nicht durch das sogenannte „Double-Opt-in-Verfahren“ in Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ nachgewiesen werden kann. Die Telefonwerbung kann dann auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da eine wettbewerbswidrige Verarbeitung vorliege.
Helena schloss ihr Studium der Rechtswissenschaften mit dem ersten und zweiten Staatsexamen an den Universitäten Regensburg und Passau ab. Ein Schwerpunkt ihrer akademischen Ausbildung liegt dabei auf dem Arbeitsrecht. Sie unterstützt unser Team mit ihrem juristischen Fachwissen, insbesondere im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes und berät unsere Kunden bei der Umsetzung der DSGVO.
„Datenschutz as a service“ – das ist meine Devise!“