Die Diplomjuristin Désirée studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und war mehrere Jahre in Berlin in einem landeseigenen Unternehmen für Immobilienprojekte als Projektmanagerin Recht und Datenschutzbeauftragte tätig. Désirée bereichert das Team nicht nur mit ihrem juristischen Know-How sondern ist auch im Bereich der Organisation und Dokumentation, sowie im Rahmen der immer wichtiger werdenden DIN-ISO Normen und für Zertifizierungsprozesse erste Ansprechpartnerin. „Für das Wohl unserer Kunden sind mir offene Kommunikation sowie eine strukturierte, effiziente und gründliche Arbeitsweise wichtig.“
Zahlungsdienstleister sind im Regelfall keine Auftragsverarbeiter
Kennzeichnend für eine Auftragsverarbeitung ist, dass der Auftragsverarbeiter nur auf und im Rahmen der Weisung des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeiten darf. Dies trifft auf Zahlungsdienstleister nicht zu. Sie mögen zwar den Auftrag erhalten, eine bestimmte Geldsumme zu transferieren, jedoch unterliegen sie dabei keiner datenschutzrechtlichen Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber. Des Weiteren ist zu beachten, dass auch der Kunde ein Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsdienstleister hat – eine einseitige Weisungsbindung gegenüber dem Verkäufer würde der Realität somit nicht gerecht werden. Vielmehr handelt der Zahlungsdienstleister auch auf Basis eines Vertrags mit dem Kunden, welcher die Zahlung in Auftrag gibt. Der Zahlungsdienstleister stellt sich somit als eigenverantwortlicher Dritter dar, der nicht auf Weisung des verkaufenden Unternehmens tätig wird, sondern in eigener Verantwortung Daten verarbeitet. Auch laut BayLDA sind Bankinstitute für Geldtransfer sowie Zahlungsdienstleister für elektronische Zahlungen in der Regel keine Auftragsverarbeiter.