Der Europäische Datenschutzausschuss bestätigt Übereinstimmungen der DSGVO und der britischen Datenschutz Verordnung (UK GDPR) in den zentralen Bestimmungen. Er weist aber die EU-Kommission darauf hin, dass einige datenschutzrechtliche Herausforderungen bestehen. So haben die Sicherheitsbehörden und Geheimdienste in Großbritannien aufgrund des Investigatory Powers Act (IPA) von 2016 weitreichende Befugnisse haben und können massive Eingriffe in technische Geräte vornehmen.
Am 20.05.2021 hat auch das Europäische Parlament mit knapper Mehrheit gegen die Angemessenheitsbeschlüsse für Großbritannien entschieden und Nachbesserungen verlangt.
Nach diesen beiden Stellungnahmen war lange nicht klar, ob der Angemessenheitsbeschluss noch vor dem 01.07.2021 zustande kommt und Großbritannien damit als unsicheres Drittland klassifiziert wird, was geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO für die Datenübermittlung von der EU nach Großbritannien notwendig gemacht hätte.
Der doch noch vor dem Ablauf der Übergangsfrist erlassene Angemessenheitsbeschluss erleichtert die Datenübermittlung nach Großbritannien für die betroffenen Unternehmen und Organisationen. Allerdings muss die EU-Kommission alle vier Jahre prüfen, ob die Angemessenheit des Datenschutzniveaus weiterhin gewährleistet wird und die Gültigkeit des Angemessenheitsbeschlusses verlängern.
Falls Sie Fragen zur DSGVO-konformen Datenübermittlung nach Großbritannien oder andere Drittländer habe, kontaktieren Sie und hier!