Was ist überhaupt geschehen?
Am 05.02.2020 hat das Oberverwaltungsgericht Münster ein Gerichtsurteil erlassen, nach dem der von Google angebotene Dienst Gmail kein Telekommunikationsdienst ist. Begründet wurde die Entscheidung (Az. 13 A 17/16) folgendermaßen: Um als Telekommunikationsdienst i. S. v. § 3 Nr. 24 TKG zu gelten, müsste Gmail ganz oder überwiegend Signale übertragen. Zwar betreibe Google eine eigene Netzinfrastruktur in Deutschland. Diese würde jedoch vornehmlich für Youtube und die Suchmaschine genutzt und nicht für die Übertragung von Signalen. Beim Versenden und Empfangen von E-Mails beschränke sich die Tätigkeit von Google darauf, dass IP-Adressen der Endgeräte den E-Mail-Adressen zugeordnet, Nachrichten in Datenpakete zerlegt und in das offene Internet eingespeist bzw. von dort empfangen und den Empfängern zugeleitet würden.
Die Bundesnetzagentur wurde daher verpflichtet, Gmail als Telekommunikationsdienst aus dem öffentlichen Verzeichnis zu entfernen. Damit ist der jahrelange Streit, der bereits 2012 begann, zwischen Bundesnetzagentur und Google geklärt. Die Bundenetzagentur hatte Google per Bescheid zur Anmeldung von Gmail als Telekommunikationsdienst verpflichten wollen. Google hatte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt, war unterlegen und hatte Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt, welches die Frage dem EuGH vorgelegt hatte. Der EuGH sah Gmail in seinem am 13.06.2019 ergangenen Urteil (Az. C-193/18) nicht als Telekommunikationsdienst an. Dem schloss sich nun das OVG Münster mit seinem Urteil vom 05.02.2020 an.