von Das Team der aigner business solutions GmbH

Die flexible Bereitstellung von Anwendungen und Ressourcen aus der Cloud gehört mittlerweile zum integralen Bestandteil der IT in Unternehmen – auch in der Finanzbranche. Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften müssen hier allerdings die strengen Verwaltungsvorschriften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beachten. Die Stichworte lauten BAIT, VAIT und KAIT. Mit diesen Regelungen für Informationssicherheit und IT-Governance will die BaFin die IT-Sicherheit in der Finanzwirtschaft erhöhen. Daher sollten Unternehmen bei der Auswahl des Cloud-Dienstleisters darauf achten, dass dieser gemäß der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert ist. Ein entsprechendes Zertifikat bürgt für ein hohes Sicherheitsniveau des Anbieters, da die ISO/IEC 27001 alle sicherheitsrelevanten Aspekte vom Server bis zum Endnutzer abdeckt.

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Auftragsverarbeiter führen verschiedene Datenverarbeitungen für ihre Auftraggeber durch. Mitunter haben sie die Datenverarbeitung, die sie im Auftrag des Verantwortlichen ausführen, voll im Blick und wissen besser über die einzelnen Schritte Bescheid als der Verantwortliche selbst. Zudem treten sie bei Bedarf und je nach Datenverarbeitung nach außen hin gegenüber den Kunden des Auftraggebers auf. So kommt es dazu, dass die Kunden des Auftraggebers den Auftragsverarbeiter als Ansprechpartner wahrnehmen und sich direkt mit ihren Anliegen an ihn wenden. Was aber tun, wenn ein Kunde des Auftraggebers seine Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht?

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Grundsätzlich müssen Verantwortliche gemäß Art. 32 Abs 1 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die DSGVO nennt als mögliche Maßnahmen die Verschlüsselung oder Pseudonymisierung. Um festzustellen, welcher Maßstab an das angemessene Schutzniveau anzulegen ist, müssen Verantwortliche gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO unter anderem die Risiken berücksichtigen, die bei der Verarbeitung relevant werden. Verantwortliche müssen technische und organisatorische Maßnahmen, die zur Gewährleistung dieses ermittelten, angemessenen Datenschutzniveaus notwendig sind, ergreifen. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen haben sie unter anderem sowohl den Stand der Technik als auch die Implementierungskosten zu berücksichtigen. Zudem sind die Grundsätze privacy by default und privacy by design nach Art. 25 DSGVO bei der Entscheidung über die Schutzmaßnahmen einzuhalten.

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Das BSI hat am Samstag, den 11.12.2021, die Warnstufe Rot für die Sicherheitslücke bei Log4j ausgerufen. Von der Sicherheitslücke sind zahlreiche Anwendungen bedroht.

Nach Medienberichten gehören zu den betroffenen Anwendungen unter anderem iCloud und Minecraft sowie ein System von Tesla. Auch verschiedene Bundesbehörden sind durch die Schwachstelle bedroht.

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Das BayLDA hat angekündigt, Prüfungen bei Unternehmen vorzunehmen, um sie für Ransomware-Angriffe zu sensibilisieren und die von den Unternehmen umgesetzten Schutzmaßnahmen gegen solche Angriffe abzufragen. Allein im letzten Halbjahr meldeten Unternehmen mehrere hundert solcher Angriffe dem BayLDA. Opfer dieser Attacken sind kleine bis große Unternehmen aus verschiedensten Branchen.

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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundeskriminalamt (BKA) warnen in einer am 02.12.2021 veröffentlichten Pressemitteilung vor erhöhten Angriffsrisiken (z.B. Cyber-Attacken) auf Unternehmen über die Weihnachtsfeiertage in diesem Jahr.

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von Nadja-Maria

Nach langem Ringen um den richtigen Umgang mit den explodierenden Infektionszahlen hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 19.11.2021 zugestimmt. Damit kann der bereits am 18.11.2021 im Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf zeitnah in Kraft treten.

Neben weitreichenden Beschränkungen im öffentlichen Leben wird auch wieder der betriebliche Infektionsschutz in den Blick genommen.

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von Rainer Aigner

Die luxemburgische Datenschutzbehörde hat in mehreren Fällen ein DSGVO-Bußgeld gegen Unternehmen verhängt, die ihre Standards für die Stellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht erfüllen und schärft dabei ihre Vorgaben an DSB’s. Deutsche Behörden könnten diesen Vorgaben folgen.

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von Jan

Seit Kurzem steht die Corona-Ampel in ganz Bayern auf Rot und bringt verschärfte Regelungen zur Infektionsbekämpfung mit sich. Die für jede Stufe geltenden Regelungen wurden erst zum 05.11.2021 mit der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut auf die sich zuspitzende Infektionslage im Freistaat angepasst.

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von Nadja-Maria

Absicherung der Datenverarbeitung

Nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist jede Form der Datenverarbeitung durch Technische und Organisatorische Maßnahmen zu schützen. Die Umsetzung dieser Anforderung ist in der Praxis nicht leicht, sondern bedarf der umfassenden Planung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung eines neuen Verarbeitungsvorganges. Die grundlegende Anforderung an die Absicherung jedes Verarbeitungsvorganges stellt dabei der Art. 32 Datenschutzgrundverordnung auf. Dieser besagt, dass sich die Auswahl der konkreten Sicherheitsmaßnahmen an dem zu erwartenden Risiko und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit, aber auch nach den Umständen der Datenverarbeitung und den Implementierungskosten auszurichten hat.

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