Die aktuellen Systeme zeigen, dass Unternehmen inzwischen deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten haben.
Microsoft Teams erlaubt Copilot beispielsweise in der Einstellung „Only during the meeting“. Dabei verwendet das System Speech-to-Text-Daten, die nach Angaben von Microsoft nach Ende des Meetings nicht gespeichert werden. Davon zu unterscheiden sind mögliche Aufbewahrungen von Copilot-Prompts und Antworten aufgrund von Microsoft-Purview-Aufbewahrungsrichtlinien. Eine andere Konfiguration ermöglicht Copilot dagegen auch nach dem Meeting und setzt hierfür eine Transkription voraus.
Auch Google Meet bietet inzwischen konkrete Steuerungsmöglichkeiten. Administratoren können vorgeben, dass Teilnehmer der Nutzung von „Take notes for me“, einer Aufzeichnung oder einer Transkription ausdrücklich zustimmen müssen. Während eines Meetings lässt sich die Notizerstellung außerdem stoppen und später wieder fortsetzen, sodass beispielsweise vertrauliche Gesprächsteile ausgespart werden können. Diese technische Zustimmung ersetzt allerdings nicht automatisch die Prüfung, auf welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage sich das Unternehmen im konkreten Fall stützt.
Google erweitert diese Kontrollmöglichkeiten aktuell weiter: Seit September 2026 werden Funktionen ausgerollt, mit denen „Take notes for me“ auch direkt über Google-Meet-Hardware gestartet und gestoppt werden kann.
Bei Zoom AI Companion lässt sich ebenfalls beeinflussen, was nach einem Meeting bestehen bleibt. Mit der Option „Zero Data Retention“ können temporäre Transkripte sowie bestimmte weitere Eingangsdaten nach der Erstellung einer Meeting-Zusammenfassung gelöscht werden. Die fertige Zusammenfassung kann jedoch weiterhin entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungseinstellungen gespeichert werden. Zudem können Administratoren steuern, ob Transkripte für weitere AI-Companion-Funktionen verfügbar bleiben.
Damit wird deutlich: Zwei Unternehmen können dieselbe Plattform nutzen und dennoch sehr unterschiedliche Datenschutzrisiken haben. Entscheidend sind nicht nur Anbieter und Produktname, sondern insbesondere Aktivierung, Speicherumfang, Zugriffsrechte, Löschfristen und die weitere Nutzung der erzeugten Inhalte.
Das gesprochene Wort bleibt sensibel
Wie problematisch heimliche Gesprächsaufzeichnungen werden können, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2026 (Az. 21 Sa 63/25). In dem Verfahren spielte der Verdacht einer heimlichen Aufzeichnung eines Personalgesprächs eine zentrale Rolle. Das Gericht bestätigte eine außerordentliche Verdachtskündigung.
Der Fall betrifft keine regulär angekündigte Teams-Transkription. Er verdeutlicht aber, dass neben dem Datenschutz auch der strafrechtliche Schutz der Vertraulichkeit zu beachten ist. Bei tatsächlichen Tonaufzeichnungen kann insbesondere § 201 StGB relevant werden. Transparenz sollte deshalb nicht erst dann beginnen, wenn die Technik bereits mitgeschrieben hat.