von Das Team der aigner business solutions GmbH

Wie auch in anderen Rechtsgebieten, hat auch der Gesetzgeber im Datenschutzrecht Minderjährige unter besonderen Schutz gestellt. Welcher besonderer Schutz vorgegeben wird, was es für Sonderregelungen bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung gibt und was für Probleme/Herausforderungen auftreten können, zeigen wir Ihnen in unserem Videobeitrag auf.

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von Das Team der aigner business solutions GmbH

Neben der klassischen Variante der Personalakte haben Unternehmen mittlerweile die Möglichkeit, eine digitale Personalakte einzuführen. Was Sie bei der Umstellung auf die digitale Personalakte beachten müssen, warum ein Löschkonzept so wichtig ist und welche Personen im Rechte- und Rollenkonzept welchen Umfang auf die Personalakte haben dürfen, erfahren Sie in unserem Videobeitrag.

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von Das Team der aigner business solutions GmbH

Die Videoüberwachung ist ein datenschutzrechtliches Dauerthema. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen hierbei eingehalten werden, da die Videoüberwachung eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Was es damit auf sich hat und wie diese Punkte eingehalten werden können, zeigen wir Ihnen in unserem Videobeitrag auf.

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„Noch mehr Papierkram, noch mehr Dokumentation. Das ist nur hinderlich und nützt niemanden“. So oder so ähnlich reagieren wohl die meisten, wenn es um das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten geht.

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist jedoch Dreh- und Angelpunkt der gesamten Dokumentation im Unternehmen, welche zudem als Führungspflicht nach Art. 30 DSGVO geregelt ist. Wie wichtig diese Dokumentationspflicht der Datenschutzgrundverordnung eigentlich ist und wieso diese eher als Hilfestellung angesehen werden sollte, zeigen wir in unserem Videobeitrag auf.

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Die geltenden gesetzlichen Anforderungen für Unternehmen bestimmen, dass Beschäftigte auf die Einhaltung der Datenschutzregeln verpflichtet werden müssen.

Einschlägige Grundlagen zur Verpflichtungserklärung für Beschäftigte ergeben sich z.B. aus § 53 BDSG (Datengeheimnis), Artikel 5 DSGVO (Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten), Artikel 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung), sowie Artikel 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung).

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„Marketing ist die Kunst Chancen aufzuspüren, sie zu entwickeln und davon zu profitieren. Manch ein Unternehmen mag eine solche Chance zur Absatzförderung in der Versendung von Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des sogenannten Double-Opt-in-Verfahrens sehen. Das Double-Opt-in-Verfahren stellt eine in der Praxis weit verbreite und anerkannte Methode zur Absicherung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in eine dann folgende werbliche Kontaktierung dar. Es herrscht mittlerweile Einigkeit, dass eine Bestätigungs-E-Mail selbst keine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

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von Nadja-Maria

Besonderer Schutz für Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte kann seine Funktion als Berater einer datenverarbeitenden Stelle nur angemessen nachkommen, wenn er vollständig unabhängig tätig werden kann. Aus diesem Grund ist seine Stellung im Unternehmen nach der Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt. So besagt Art. 38 DSGVO insbesondere, dass ein Datenschutzbeauftragter auf Grund seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf.  Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Datenschutzbeauftragter auch wirklich unabhängig seinem Prüf und Beratungsauftrag nachkommen kann und nicht aus Angst vor beruflichen Konsequenzen datenschutzrechtliche Problemstellungen parteiisch bewertet.

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Die Europäische Union ist bestrebt, die verkehrsbezogenen CO2-Emissionen zu reduzieren. Demzufolge hat sie Grenzwerte & eine neue EU Durchführungsverordnung für die zulässige CO2-Emission für Fahrzeuge erlassen – die Durchführungsverordnung EU 2021/392.

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„Wissen ist Macht“ und Wissen über mögliche Interessenten sowie Kunden hat einen enormen Wert. Seit Jahren ist der Datenhandel daher ein florierender Wirtschaftszweig.

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Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2021 (Az.: 2 A 355/19) festgestellt, dass eine datenschutzrechtrechtliche Einwilligung in Werbeansprachen per Telefon nicht durch das sogenannte „Double-Opt-in-Verfahren“ in Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ nachgewiesen werden kann. Die Telefonwerbung kann dann auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da eine wettbewerbswidrige Verarbeitung vorliege.

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