von Nadja-Maria
Das Landgericht München hatte in seinem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) über die Ansprüche einer betroffenen Person gegen einen Websitenbetreiber im Bezug auf die Einbindung von Google Fonts entschieden. Dem Kläger wurde dabei ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 100,00 € zugesprochen. Der Beklagte wurde unter Anwendung des § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog untersagt, die IP-Adresse des Klägers zukünftig an Google weiterzugeben.
von Nadja-Maria
Der Datenschutzbeauftragte kann seine Funktion als Berater einer datenverarbeitenden Stelle nur angemessen nachkommen, wenn er vollständig unabhängig tätig werden kann. Aus diesem Grund ist seine Stellung im Unternehmen nach der Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt. So besagt Art. 38 DSGVO insbesondere, dass ein Datenschutzbeauftragter auf Grund seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Datenschutzbeauftragter auch wirklich unabhängig seinem Prüf und Beratungsauftrag nachkommen kann und nicht aus Angst vor beruflichen Konsequenzen datenschutzrechtliche Problemstellungen parteiisch bewertet.
Auftragsverarbeiter führen verschiedene Datenverarbeitungen für ihre Auftraggeber durch. Mitunter haben sie die Datenverarbeitung, die sie im Auftrag des Verantwortlichen ausführen, voll im Blick und wissen besser über die einzelnen Schritte Bescheid als der Verantwortliche selbst. Zudem treten sie bei Bedarf und je nach Datenverarbeitung nach außen hin gegenüber den Kunden des Auftraggebers auf. So kommt es dazu, dass die Kunden des Auftraggebers den Auftragsverarbeiter als Ansprechpartner wahrnehmen und sich direkt mit ihren Anliegen an ihn wenden. Was aber tun, wenn ein Kunde des Auftraggebers seine Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht?
Weiterlesen Wie Sie als Auftragsverarbeiter mit Anfragen von Betroffenen korrekt umgehen
Grundsätzlich müssen Verantwortliche gemäß Art. 32 Abs 1 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die DSGVO nennt als mögliche Maßnahmen die Verschlüsselung oder Pseudonymisierung. Um festzustellen, welcher Maßstab an das angemessene Schutzniveau anzulegen ist, müssen Verantwortliche gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO unter anderem die Risiken berücksichtigen, die bei der Verarbeitung relevant werden. Verantwortliche müssen technische und organisatorische Maßnahmen, die zur Gewährleistung dieses ermittelten, angemessenen Datenschutzniveaus notwendig sind, ergreifen. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen haben sie unter anderem sowohl den Stand der Technik als auch die Implementierungskosten zu berücksichtigen. Zudem sind die Grundsätze privacy by default und privacy by design nach Art. 25 DSGVO bei der Entscheidung über die Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Weiterlesen Schutzniveau der Datenverarbeitung – zwingend oder abdingbar?
von Rainer Aigner
Die luxemburgische Datenschutzbehörde hat in mehreren Fällen ein DSGVO-Bußgeld gegen Unternehmen verhängt, die ihre Standards für die Stellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht erfüllen und schärft dabei ihre Vorgaben an DSB’s. Deutsche Behörden könnten diesen Vorgaben folgen.
Seit Kurzem steht die Corona-Ampel in ganz Bayern auf Rot und bringt verschärfte Regelungen zur Infektionsbekämpfung mit sich. Die für jede Stufe geltenden Regelungen wurden erst zum 05.11.2021 mit der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut auf die sich zuspitzende Infektionslage im Freistaat angepasst.
von Nadja-Maria
Nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist jede Form der Datenverarbeitung durch Technische und Organisatorische Maßnahmen zu schützen. Die Umsetzung dieser Anforderung ist in der Praxis nicht leicht, sondern bedarf der umfassenden Planung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung eines neuen Verarbeitungsvorganges. Die grundlegende Anforderung an die Absicherung jedes Verarbeitungsvorganges stellt dabei der Art. 32 Datenschutzgrundverordnung auf. Dieser besagt, dass sich die Auswahl der konkreten Sicherheitsmaßnahmen an dem zu erwartenden Risiko und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit, aber auch nach den Umständen der Datenverarbeitung und den Implementierungskosten auszurichten hat.
Die Europäische Union ist bestrebt, die verkehrsbezogenen CO2-Emissionen zu reduzieren. Demzufolge hat sie Grenzwerte & eine neue EU Durchführungsverordnung für die zulässige CO2-Emission für Fahrzeuge erlassen – die Durchführungsverordnung EU 2021/392.
Weiterlesen VIDEO: Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 – Datenschutz und die CO2-Datenübermittlung
von Nadja-Maria
Zu den besonderen Herausforderungen einer Datenschutzbeauftragten gehört es, sich auch mit auf den ersten Blick fachfremden Fragen direkt aus der Praxis beschäftigen zu dürfen. Die Durchführungsverordnung EU 2021/392 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen fällt in jedem Fall in diesen Bereich.
Weiterlesen Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 – Datenschutz und die CO2-Datenübermittlung
Im Rahmen einer Überprüfung eines Unternehmens wurden Mängel bei der Umsetzung des Art. 38 und Art. 39 DSGVO festgestellt und ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt.